Ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung steuerlich als Beteiligungsertrag oder als Einlagenrückzahlung einzuordnen ist, hängt seit dem StRefG 2015/20161 und dem AbgÄG 20152 auch vom Stand der Innenfinanzierung der ausschüttenden Gesellschaft ab. Da bislang keine Notwendigkeit bestand, für steuerliche Zwecke die Höhe der Innenfinanzierung zu ermitteln und evident zu halten, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer vereinfachten erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung vor: Gem § 124b Z 279 lit a EStG können vom unternehmensrechtlichen Eigenkapital zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. 8. 2015 die steuerlichen Einlagen zu diesem Stichtag abgezogen werden. Oftmals führt diese Regel zu sachgerechten Ergebnissen. Ist dies jedoch nicht der Fall, stellt sich die Frage, welche weiteren Optionen zur Verfügung stehen, um den erstmaligen Stand der Innenfinanzierung zu ermitteln.