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VwGH: Großer Reitstall fällt nicht unter § 1 Abs 2 der Liebhabereiverordnung

SteuerrechtBearbeiter: Nikolaus ZornRdW 2017/102RdW 2017, 113 Heft 2 v. 20.2.2017

Ein Reitstall mit einer größeren Anzahl von Pferden fällt nicht unter § 1 Abs 2 LVO. Die Betätigung kann allenfalls ausnahmsweise Liebhaberei iSd § 1 Abs 1 LVO sein, wenn durch eine Kriterienprüfung nachgewiesen wird, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. - VwGH 21. 12. 2016, Ro 2015/13/0002.

Zwei natürliche Personen hatten mit einer GmbH eine Personengesellschaft zum Betrieb eines Reitstalls gegründet.

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