Sind für den Hersteller von Batterien mit der Verpflichtung zur künftigen Entsorgung der Batterien auch künftige Vorteile (aus der Verwertung von Altmetallen) verbunden, werden diese Vorteile bei der Rückstellungsbildung berücksichtigt. - VwGH 20. 12. 2016, Ro 2014/15/0012.