ABGB: § 896
AVRAG: § 6
Nach dem Betriebsübergang haften der Erwerber und der Veräußerer gem § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch für arbeitsrechtliche Ansprüche, die vor dem Übergang begründet worden sind. Wenn der Erwerber in Anspruch genommen wird, kann ihm ein Regressanspruch gegen den Veräußerer gem § 896 ABGB (Solidarschuldnerregress) zustehen. Da der Regressanspruch jedoch eine aufrechte Solidarhaftung voraussetzt, kann den Veräußerer für Abfertigungsansprüche aus Alt-Arbeitsverhältnissen, die später als fünf Jahre nach dem Betriebsübergang entstehen, keine Regresspflicht gegenüber dem Erwerber treffen, weil er für solche Abfertigungsansprüche gem § 6 Abs 2 AVRAG nicht mehr haftet.