IO: §§ 81, 104, 105
ABGB: §§ 1295, 1304
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, jede Forderungsanmeldung einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Er darf eine unklar begründete Forderung bei pflichtgemäßer Amtsführung nicht ohne Nachfrage als richtig anerkennen. Ein pflichtbewusster Insolvenzverwalter darf seine Aufmerksamkeit naturgemäß nicht nur auf Forderungen beschränken, deren Anmeldung er erwartet hat und die er für berechtigt hält.