IO: § 30
Für eine Anfechtung gem § 30 Abs 1 Z 1 IO ist ausschlaggebend, ob dem Gläubiger die erlangte Befriedigung im Zeitpunkt der Erlangung aufgrund eines klagbaren materiell-rechtlichen Anspruchs zustand, der schon zu Beginn der kritischen Frist des § 30 Abs 1 IO gegeben war.