Im Zusammenhang mit der Entsendung von kroatischen bzw russischen und weißrussischen Arbeitskräften durch eine italienische Gesellschaft zur Erfüllung eines Auftrags in Österreich (hier: Errichtung eines Drahtwalzwerks) hat der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt zur Klärung der Frage, ob Österreich eine Beschäftigungsbewilligung verlangen darf, wenn zwischen diesen Arbeitskräften und dem italienischen Entsender kein Dienstverhältnis besteht, weil sie jeweils nur - innerhalb eines Konzerns - an ihn überlassen wurden (von einer Gesellschaft mit Sitz in Kroatien bzw von einer anderen italienischen Gesellschaft). VwGH 13. 12. 2016, Ra 2016/09/0082 bis 0087 (EU 2016/0009 bis 0014); beim EuGH anhängig zu C-18/17 .