§ 20 des deutschen Mindestlohngesetzes verpflichtet alle AG mit Sitz im In- oder Ausland, ihren in Deutschland beschäftigten AN ein Arbeitsentgelt iHv mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde zu bezahlen. Kürzlich hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das MiLoG auch auf den Fall anwendbar ist, dass ein AN für einen in Österreich ansässigen AG Personen vom Großraum Salzburg zum Flughafen München transportiert und dabei vorübergehend in Deutschland tätig ist. Unter Abwägung der Folgen für AN und AG kam der OGH zum Schluss, dass es unter Berücksichtigung von Art und Zweck der Bestimmungen gerechtfertigt sei, dem deutschen MiLoG im vorliegenden Fall keine Wirkung zu verleihen. OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 53/16h.