Nach Art 8 Abs 1 RL 2004/48/EG [zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte "im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums" auf Antrag des Kl hin anordnen können, dass der Verletzer und/oder bestimmte andere (näher bezeichnete) Personen Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der betroffenen Waren oder Dienstleistungen erteilen.