Wenn der Betriebsinhaber im betreffenden Wirtschaftsjahr die Veräußerung einer Beteiligung bereits vorbereitet, zählt diese Beteiligung zum Umlaufvermögen. - VwGH 23. 11. 2016, Ro 2014/13/0011.
Wenn der Betriebsinhaber im betreffenden Wirtschaftsjahr die Veräußerung einer Beteiligung bereits vorbereitet, zählt diese Beteiligung zum Umlaufvermögen. - VwGH 23. 11. 2016, Ro 2014/13/0011.