Übernimmt die Versicherung im Versicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung keine reale Risikoabsicherung und werden mit der Einmal-Versicherungsprämie Wertpapiere in einen individuellen Deckungsstock angeschafft, deren Entwicklung ausschließlich dem Versicherungsnehmer zukommt, dem auch eine Verfügungsmacht über die Wertpapiere eingeräumt ist und dem sie letztlich bei Vertragsbeendigung auch zivilrechtlich übereignet werden, so hält der Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren. - VwGH 23. 11. 2016, Ro 2015/15/0012.