ABGB: § 1330
AKG: § 4
Arbeiterkammern sind in Durchführung ihrer Interessenvertretungsaufgabe insb dazu berufen, in Angelegenheiten des Konsumentenschutzes Maßnahmen zu treffen (§ 4 Abs 2 Z 5 AKG). Einer Arbeiterkammer kommt bei Produkttests aufgrund des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für ihre Veröffentlichungen, ihre Untersuchungsmethoden und die vorgenommenen Wertungen ein erheblicher Spielraum zu, den sie benötigt, um ihrer Aufgabe gerecht werden zu können.