Eine Einlagenrückzahlung gilt gem § 4 Abs 12 EStG als eine Veräußerung der Beteiligung an der einlagenrückzahlenden Gesellschaft. Der steuerliche Beteiligungsbuchwert sowie die steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung sind im Ausmaß der Einlagenrückzahlung zu reduzieren. Im Gegensatz dazu bleiben der unternehmensrechtliche Buchwert und die unternehmensrechtlichen Anschaffungskosten unverändert, wenn unternehmensrechtlich eine Gewinnausschüttung vorliegt und keine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich ist. Der steuerliche Buchwert kann nach einer Einlagenrückzahlung daher unter dem unternehmensrechtlichen Buchwert liegen. Wurde die Beteiligung in den Vorjahren außerplanmäßig auf einen niedrigeren beizulegenden Wert und steuerlich auf einen niedrigeren Teilwert abgeschrieben, stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob es im Steuerrecht einer Zuschreibung bedarf.