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EuGH: Verlegung nur des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/612RdW 2017, 827 Heft 12 v. 22.12.2017

AEUV: Art 49, 54

Die Niederlassungsfreiheit gilt (auch) für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, durch die diese - ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes - unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen in eine dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll.

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