AEUV: Art 49, 54
Die Niederlassungsfreiheit gilt (auch) für die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, durch die diese - ohne Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes - unter Einhaltung der dort geltenden Bestimmungen in eine dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umgewandelt werden soll.