GmbHG: §§ 63, 82, 83
Der Gewinn einer GmbH darf nicht vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden; derartige Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche (Dividendenabschlagszahlungen iSd § 54a AktG) sind im Hinblick auf § 82 Abs 5 GmbHG unzulässig.