vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbandsklage: AGB einer "Einkaufsgemeinschaft"

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2017/609RdW 2017, 823 Heft 12 v. 22.12.2017

KSchG: §§ 6, 28, 29

Die Komplexität eines an sich komplexen Vertragswerks darf nicht noch dadurch erhöht werden, dass zusätzlich eigene Begriffe für Vorgänge verwendet werden, die durchaus auch mit allgemein verständlichen Worten beschreibbar wären.

Damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren, ist zwar nach der Rsp - zB im Bauvertragsrecht oder bei Bankschuldverschreibungen - eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen. Bei der Beurteilung der Unverständlichkeit von AGB ist aber auch zu unterscheiden, ob der Verwender eine möglichst verständliche Formulierung gewählt oder die AGB (für den Durchschnittskunden) unnötig schwer verständlich formuliert hat. Letzteres ist hier schon deshalb der Fall, weil die Bekl in ihren AGB zahlreiche Begriffe verwendet, deren Inhalt für den Verbraucher aus dem allgemeinen Sprachgebrauch oder aus einem fachlichen Zusammenhang her nicht hinreichend eindeutig erkennbar ist. Manche dieser Begriffe werden nicht einmal sprachlich durchgehend einheitlich in den Klauseln verwendet und gerade auch für zentrale Begriffe (wie "Einheiten" oder "Verrechnungskategorie") fehlt eine erstmalige Definition.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte