Mit dem AbgÄG 2014 wurde in § 67 Abs 6 EStG eine Beschränkung der begünstigten Besteuerung freiwilliger Abfertigungen vorgenommen, indem eine "Deckelung" eingeführt wurde, die - sowohl bei der "Viertelregelung" als auch bei der "Zwölftelregelung" - auf ein Vielfaches der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 ASVG abstellt. Der VfGH hat nun ausgesprochen, dass gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, weil - durch das Anknüpfen an ein Vielfaches der Höchstbeitragsgrundlage - der Versorgungs- bzw Überbrückungscharakter einer freiwilligen Abfertigung unberührt bleibt und die Progressionsverschärfung - selbst bei Überschreiten der Grenzen des § 67 Abs 6 Z 1 und Z 2 EStG - immer noch hinreichend berücksichtigt wird. VfGH 9. 10. 2017, E 2536/2016.