Bei der Zuordnung eines Ersatzwirtschaftsguts zu einer anderen ausländischen EU-/EWR-Betriebsstätte hat das Steueränderungsgesetz 2015 ein neues Wahlrecht zwischen einer Sofortbesteuerung und einer Verteilung der Steuer über fünf Jahre in § 6b Abs 2a EStG eingeführt. Wie der BFH im Urteil vom 22. 6. 2017 - VI R 84/14 - entschieden hat, bestehen weder gegen die damit verbundene Steuerstundung noch gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren europarechtliche Bedenken.