ABGB: §§ 914 f
VersVG: §§ 23, 25
Der vorliegende Art 3.4. ABH 2012 (Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung) ordnet an, dass die Versicherung "während des Umzugs, dann in den neuen Wohnräumen [gilt], sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzugs und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzugs gekündigt wird".