ABGB: §§ 914 f
AstB 2002/2: Art 1
Nach den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschadenversicherung (AstB 2002/2) sind solche Erdrutschschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von "in Bewegung geratenen Erdmassen" verursacht wurden. Im Rahmen einer Elementarrisikoversicherung ist auch aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers schon nach allgemeinen Sprachregeln die versicherte Gefahr "Erdrutsch" selbst dann als im Grundsatz "naturbedingtes" Ereignis zu verstehen, wenn bei der Risikobeschreibung der Begriff der Naturbedingtheit nicht ausdrücklich verwendet wird. Demgegenüber widerspricht es gewohntem Sprachverständnis, einen unmittelbar vom Menschen herbeigeführten "Erdrutsch" als "Elementar"ereignis zu qualifizieren. Die Ansicht, dass praktisch jedes für eine Erdbewegung mitursächliche menschliche Verhalten zum Entfall des Versicherungsschutzes führe, ist durch die vorliegende Bedingungslage nicht gedeckt.