Sollte nicht das in § 4 Abs 3 Satz 3 EstG 1988 eingeräumte Wahlrecht greifen, die Umsatzsteuer so zu behandeln, als wäre sie ein durchlaufender Posten, zählen sowohl die mit den Entgelten vereinnahmte Umsatzsteuer (Bruttobetrag) wie auch die vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuergutschrift (Vorsteuergutschrift) zu den Betriebseinnahmen. - VwGH 26. 7. 2017, Ro 2015/13/003.