AngG: § 23
PatG: § 8 Abs 2
Auch wenn ein DN nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des DG angestellt und mit dieser Tätigkeit vorwiegend beschäftigt ist, sind Diensterfindungsvergütungen nach dem Patentgesetz, die der DN für seine Erfindungen regelmäßig bezogen hat, in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung Alt einzubeziehen.