ABGB: §§ 1295, 1330
UWG: § 7
Wurde im Provisorialverfahren (hier gestützt auf § 7 UWG und § 1330 ABGB) ein vollstreckbarer Unterlassungsvergleich angeboten, durch den die klP all das erhält, was sie durch ein stattgebendes Urteil hätte erlangen können, kommt es nur auf den durch das Angebot demonstrierten Sinneswandel an und nicht darauf, ob der Kl den Vergleich vor dem Sicherungsantrag angenommen hat oder annehmen konnte.