Dienen Anlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts sowohl dem wirtschaftlichen Bereich (Vermietung) als auch zugleich dem nichtwirtschaftlichen (hoheitlichen) Bereich, steht der Vorsteuerabzug verhältnismäßig zu. - VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0083.
Dienen Anlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts sowohl dem wirtschaftlichen Bereich (Vermietung) als auch zugleich dem nichtwirtschaftlichen (hoheitlichen) Bereich, steht der Vorsteuerabzug verhältnismäßig zu. - VwGH 27. 7. 2016, 2013/13/0083.