Ermöglichen bereits Einladungen zu mehrmals jährlich stattfindenden gesellschaftlichen Ereignissen, zu "repräsentieren", muss dies umso mehr für außergewöhnliche Ereignisse wie zB eine Ski-WM gelten. Unmaßgeblich ist, ob dabei Repräsentation bezweckt wird bzw der Aufwand subjektiv nur im betrieblichen oder beruflichen Interesse getätigt wurde, wenn er objektiv geeignet ist, das gesellschaftliche Ansehen eines StPfl zu fördern. Für solche Aufwendungen sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 ein Abzugsverbot vor.1