KVAÜ: Abschn VIII Kap B Pkt 12
Wird ein AN in einen Betrieb überlassen, der mehr als 120 km von seinem Wohnort entfernt ist, so ist ihm nach Abschn VIII Kap B KVAÜ eine bezahlte Heimreise am Wochenende unabdingbar zu ermöglichen. Einen Anspruch auf Zahlung von Fahrtkostenersatz hat der AN aber jeweils nur dann, wenn er von der Möglichkeit der Heimreise tatsächlich Gebrauch gemacht hat.