AVRAG: § 7i Abs 3 idF BGBl I 2013/138
Der objektive Tatbestand der Unterentlohnung ist dann erfüllt, wenn dem AN - gleich aus welchen Gründen - das Mindestentgelt nicht ausbezahlt wird, das ihm nach Gesetz, Verordnung oder KollV zusteht.
AVRAG: § 7i Abs 3 idF BGBl I 2013/138
Der objektive Tatbestand der Unterentlohnung ist dann erfüllt, wenn dem AN - gleich aus welchen Gründen - das Mindestentgelt nicht ausbezahlt wird, das ihm nach Gesetz, Verordnung oder KollV zusteht.