ABGB: § 16
NÄG: § 2
Bei den AutoComplete-Vorschlägen handelt es sich - im Unterschied zu den Suchergebnissen - um eigene Inhalte der Suchmaschinenbetreiberin. Diese hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine und nicht von einem Dritten hergestellt und von der Suchmaschinenbetreiberin im Netz zum Abruf bereitgehalten; sie stammen deshalb unmittelbar von ihr.