ABGB: § 16
UrhG: § 78
Dem bloßen Umstand, dass die Nutzerin ihre Fotos auf Facebook öffentlich gepostet hat, ist aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers nicht der Erklärungswert zu entnehmen, dass sie sich auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium einverstanden erklärte, das sich zwangsläufig zumindest teilweise an einen anderen Personenkreis richtet. Selbst wenn die Nutzerin zu ihrer sexuellen Orientierung steht, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium einverstanden ist, noch dazu in teilweise manipulierter Form (Hinzukopieren einer die Kl küssenden weiteren weiblichen Person) und versehen mit Kommentaren zu ihren sexuellen Präferenzen.