Der Vergnügungssteuer unterliegt in Wien ua gem § 1 Abs 1 Z 5 Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG) der "Publikumstanz". Für die Beurteilung, ob es sich um ein Konzert oder eine Publikumstanzveranstaltung gehandelt hat, kommt es nach Ansicht des VwGH nicht bloß auf den Hauptprogrammpunkt an (hier: Konzert einer Band), sondern auf das Gesamtarrangement und damit auch auf die Supporting Acts (hier: vor und nach dem Konzert einer Band DJ-Sets, zu denen getanzt wurde). VwGH 28. 6. 2016, 2013/17/0582.