Ist der AN vom Vorliegen eines Austrittsgrundes überzeugt (hier: eine nach Ansicht des AN verschlechternde und vertragswidrige Versetzung), tritt er aber nicht vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus, sondern kündigt das Dienstverhältnis, hat er nach einem aktuellen Urteil des OGH keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum, der durch ordnungsgemäße Kündigung durch den AG hätte verstreichen müssen, wenn er im Verfahren nicht schlüssig darlegen kann, weshalb ihm - trotz des durch die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist vermittelten gegenteiligen objektiven Eindrucks - die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sein sollte. OGH 26. 7. 2016, 9 ObA 111/15m.