IO: §§ 158, 259, 261
StGB: § 156
Nach § 259 Abs 2 IO können Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, nachträglich nicht mehr vorgebracht werden, wenn der betreffende Gläubiger gehörig geladen war und nicht erschienen ist. Diese Rechtsfolge gilt auch für Personen, die zwar zur Tagsatzung erschienen sind, aber dort geschwiegen haben.