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Insolvenzverfahren und Anzeige wegen betrügerischer Krida

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/412RdW 2016, 545 Heft 8 v. 18.8.2016

IO: §§ 158, 259, 261

StGB: § 156

Nach § 259 Abs 2 IO können Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, nachträglich nicht mehr vorgebracht werden, wenn der betreffende Gläubiger gehörig geladen war und nicht erschienen ist. Diese Rechtsfolge gilt auch für Personen, die zwar zur Tagsatzung erschienen sind, aber dort geschwiegen haben.

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