ABGB: §§ 914 f
ABH: Art 4
Nach Art 4.1. ABH (Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen) sind Versicherungsräumlichkeiten zu versperren, wenn diese auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit reicht es nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich.