ABGB: §§ 1295, 1299
Nach den allgemeinen Grundsätzen muss die Informationserteilung dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung genügen, durch die der Kunde in die Lage versetzt wird, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen. Die Bank ist nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden.