Bereits vor mehreren Jahren habe ich mich mit dem "Beschluss als Instrument organschaftlicher Willensbildung im Privatrecht" im Rahmen eines umfangreichen Festschriftbeitrages eingehend auseinandergesetzt.1 Jüngste Stellungnahmen aus Lehre und Rsp legen jedoch den Verdacht nahe, dass mit diesem Thema nach wie vor erhebliche Unsicherheit verbunden ist: So hat etwa das Höchstgericht vor gar nicht allzu langer Zeit die - eigentlich (spätestens) seit den grundlegenden Untersuchungen Bartholomeycziks2 vollkommen überholte - Ansicht geschürt, dass die Beschlussfassung als Willenserklärung zu qualifizieren sei.3 Tatsächlich wird von der heute hL eine Einordnung des Beschlusses als Rechtsgeschäft sui generis gefordert; doch auch hiermit tut man sich mitunter schwer.4 Ich erlaube mir daher, diesem Problemfeld erneut einige klärende Worte zu widmen.