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Dogmatische Grundlagen des Organbeschlusses

WirtschaftsrechtMag. Dr. Christian Feltl, LL.M.RdW 2016/399RdW 2016, 528 Heft 8 v. 18.8.2016

Bereits vor mehreren Jahren habe ich mich mit dem "Beschluss als Instrument organschaftlicher Willensbildung im Privatrecht" im Rahmen eines umfangreichen Festschriftbeitrages eingehend auseinandergesetzt.11Vgl Feltl, Der Beschluss als Instrument organschaftlicher Willensbildung im Privatrecht, in FS Aicher (2012) 79 ff. Jüngste Stellungnahmen aus Lehre und Rsp legen jedoch den Verdacht nahe, dass mit diesem Thema nach wie vor erhebliche Unsicherheit verbunden ist: So hat etwa das Höchstgericht vor gar nicht allzu langer Zeit die - eigentlich (spätestens) seit den grundlegenden Untersuchungen Bartholomeycziks22Vgl Bartholomeyczik, Die Stimmabgabe im System unserer Rechtshandlungen (Diss Breslau 1937) 19 ff; ders, Der Körperschaftsbeschluss als Rechtsgeschäft, ZHR 105 (1938) 293 ff; ders, Die Anfechtung der Stimmabgabe zum Körperschaftsbeschluss, AcP 144 (1938) 287 ff. vollkommen überholte - Ansicht geschürt, dass die Beschlussfassung als Willenserklärung zu qualifizieren sei.33Vgl OGH 24. 3. 2015, 5 Ob 29/15y, Zak 2015, 197. Tatsächlich wird von der heute hL eine Einordnung des Beschlusses als Rechtsgeschäft sui generis gefordert; doch auch hiermit tut man sich mitunter schwer.44Vgl etwa jüngst Hochleitner, Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft, wobl 2016, 39, 43. Ich erlaube mir daher, diesem Problemfeld erneut einige klärende Worte zu widmen.

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