Mit dem AbgÄG 2014 wurden ab 1. 3. 2014 die zusammenhängenden Kürzungsregelungen des § 20 Abs 1 Z 8 EStG und § 67 Abs 6 EStG eingeführt (für freiwillige Abfertigungen an Vorstände von Aktiengesellschaften, bei denen es sich mangels Arbeitnehmereigenschaft des Empfängers grundsätzlich um nur individualvertraglich vereinbarte Abfertigungen handelt). Gestützt auf das VfGH-Erk G 136/2014 ua (= RdW 2015/82) zur Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs durch das AbgÄG 2014 hält das BFG auch die korrespondierende Deckelung der Lohnsteuerbegünstigung in § 67 Abs 6 EStG mit der dreifachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage für verfassungskonform. BFG 12. 2. 2016, RV/5100292/2015.