Nach Ansicht der Generalanwältin zu einem Vorabentscheidungsersuchen des OGH ist ein Inkassounternehmen ein Kreditvermittler iSv Art 3 Buchst f RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge], wenn es offene Forderungen gegen Entgelt einzieht und dabei den säumigen Kreditnehmern im Namen der Kreditgeber Ratenzahlungsvereinbarungen anbietet.