§ 62a Abs 1 Z 4 VfGG nimmt ua sämtliche wohnungseigentumsrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 WEG vom Parteiantrag auf Normenkontrolle aus. Da diese generelle Ausnahme nicht unerlässlich erscheint, hat sie der VfGH ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH 14. 6. 2016, G 72/2016. (Bereits aufgehoben hat der VfGH die Ausnahmeregelungen für mietrechtliche Außerstreitverfahren [G 346/2015, RdW 2015/583] sowie für Kündigungs- und Räumungsverfahren [G 541/2015]).