UrhG: §§ 24, 26
PSG: § 3
Nachträgliche Vermögenswidmungen (hier: Werknutzungsrechte) durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) sind eine Form der Zustiftung, die der Annahme durch die Stiftung bedarf.
UrhG: §§ 24, 26
PSG: § 3
Nachträgliche Vermögenswidmungen (hier: Werknutzungsrechte) durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) sind eine Form der Zustiftung, die der Annahme durch die Stiftung bedarf.