PSG: §§ 3, 33, 34
Privatstiftungen können grds Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist. Der Vorstand der Privatstiftung ist bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.