GmbHG: § 41
ZPO: §§ 228, 266
Außerhalb der Anfechtungsklage nach § 41 GmbHG kann die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses nur unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 ZPO festgestellt werden. Denjenigen, der die (absolute) Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses behauptet, trifft dafür die Beweislast. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine bestimmte Rechtsfolge behauptet, für das Vorliegen der diese begründenden Tatsachen beweispflichtig ist.