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GesBR: Actio pro socio vor und nach der GesbR-Reform

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2016/356RdW 2016, 471 Heft 7 v. 21.7.2016

ABGB idF vor BGBl I 2014/83: §§ 1175 ff

ABGB: § 1188

Schon vor dem Inkrafttreten des GesbR-ReformG BGBl I 2014/83 mit 1. 1. 2015 konnte mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Gestaltung der Sozialanspruch der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter auch von einem ihrer anderen Gesellschafter mit actio pro socio geltend gemacht werden. Es bestand auch damals für solche Gesellschaften keine grundsätzliche Subsidiarität der actio pro socio eines Gesellschafters, sondern eine grundsätzliche Zulässigkeit.

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