ABGB idF vor BGBl I 2014/83: §§ 1175 ff
ABGB: § 1188
Schon vor dem Inkrafttreten des GesbR-ReformG BGBl I 2014/83 mit 1. 1. 2015 konnte mangels anderer gesellschaftsvertraglicher Gestaltung der Sozialanspruch der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter auch von einem ihrer anderen Gesellschafter mit actio pro socio geltend gemacht werden. Es bestand auch damals für solche Gesellschaften keine grundsätzliche Subsidiarität der actio pro socio eines Gesellschafters, sondern eine grundsätzliche Zulässigkeit.