In den Materialien zur HGB-Reform kann man nachlesen, dass die Arbeitsgemeinschaften der Bauwirtschaft nicht unternehmerisch tätig seien. Im Zuge der GesbR-Reform ist diese Position gleichsam kodifiziert worden. Wegen der fehlenden Unternehmerqualität dieser Arbeitsgemeinschaften hat man eine vertretungsrechtliche Spezialregelung geschaffen (§ 1197 Abs 2 S 1 ABGB). - Der folgende Beitrag befasst sich kritisch mit dieser gesetzgeberischen Prämisse. Die Autoren gelangen zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsgemeinschaften der Bauwirtschaft unternehmerisch tätig sind, und beleuchten die Konsequenzen.