Nach Art 1 LSV sind Personenschäden des berechtigten Lenkers versichert, die durch einen Unfall "beim Lenken des versicherten Fahrzeuges" entstanden sind. Es sind nur solche Gefahren abgesichert, die unmittelbar durch das Lenken des Kraftfahrzeugs entstehen. Demnach sind beispielsweise Schäden, die beim Ein- oder Aussteigen auftreten, grds nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Kommt ein versichertes Fahrzeug unfallbedingt zum Stillstand und verletzt sich dessen Lenker beim Aussteigen jedoch aufgrund der mit der Endlage verbundenen besonderen Gefahrensituation, ist der Unfall "beim Lenken des versicherten Fahrzeuges" erfolgt und von der Lenkerschutzversicherung gedeckt. OGH 25. 5. 2016, 7 Ob 37/16s.