Eine Arbeitnehmerin erlitt einen Unfall und ist seither querschnittsgelähmt. Als Folge dessen musste sie ihre Mietwohnung in einem Obergeschoß aufgeben und eine (teurere) Mietwohnung in barrierefreier Lage anmieten. Die dadurch verursachen Mehrkosten an laufender Miete anerkannte der VwGH nicht als außergewöhnliche Belastung. - VwGH 30. 3. 2016, 2013/13/0063, 0065.