VKG: §§ 8d, 8f
MSchG: §§ 15l, 15n
Der Kündigungs- und Entlassungsschutz, der sowohl im Fall eines Anspruchs auf Elternteilzeit als auch im Fall einer vereinbarten Elternteilzeit während des Verfahrens auf Einwilligung in die Elternteilzeit besteht, beginnt im Regelfall mit der Bekanntgabe des Teilzeitwunsches, ist während des gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens aufrecht und endet vier Wochen nach dem Ende des gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahrens.