CMR: Art 29
Will der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden unbeschränkt haftbar machen, so hat er ihm gem Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Dem Vorsatz gleichzusetzendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft grundsätzlich den Geschädigten.