RL 86/653/EWG : Art 17
Nach Art 17 Abs 2 Buchst a erster Gedankenstrich der RL 86/653/EWG hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht.