KSchG: §§ 28, 29
ZPO: § 409
Bei Leistungsurteilen hat das Gericht gem § 409 Abs 2 ZPO von Amts wegen eine angemessene Frist zur Erfüllung der auferlegten "Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäfts" zu setzen. Auf reine Unterlassungsansprüche ist diese Bestimmung grds nicht anzuwenden, es sei denn, die Unterlassungsverpflichtung schließt auch eine Pflicht zur Änderung des gegenwärtigen Zustands ein. Eine Leistungsfrist ist nach mittlerweile gefestigter Rsp daher auch dem Verwender von AGB einzuräumen, wenn ihm im Unterlassungsurteil die Verpflichtung auferlegt wird, einzelne oder alle Vertragsklauseln zu ändern.