Der VwGH hat es als möglich erachtet, dass ein hohes Ausmaß an Pflegebedürftigkeit bei einem Spitalsaufenthalt die Unterbringung in einem Einzelzimmer erforderlich macht. Die diesbezüglichen Mehraufwendungen wären dann, weil zwangsläufig erwachsen, eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988.1